Satzung

Droste Running Team, Brucknerstr. 2, 79104 Freiburg
Tel. 0761-201-7647
Fax 0761-201-7469

Freiburg, 19.04.2017

Satzung für einen gemeinnützigen eingetragenen Verein

§ 1 Name und Sitz

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann DROSTE RUNNING TEAM e.V. Er hat seinen Sitz in Freiburg i. Brsg. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Verbesserung der körperlichen Fitness – insbesondere der Ausdauer – , des sozialen Miteinanders und der Identifikation mit der Schule.

Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung von sportlichen Übungen und Leistungen, wie z.B. das Abhalten von Trainingszeiten und Trainingslagern.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige und nichtvolljährige natürliche oder juristische Person werden (Minderjährige bedürfen zur Aufnahme einer schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter).

Dem schriftlichen Aufnahmeantrag kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen.

Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z.B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufe wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder, die sich der Stimme enthalten werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
– Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
– Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt
– Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins
– Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtiger Vorstand gem. §26 BGB

Der Vorstand besteht aus fünf Personen. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins
berechtigt. Es gibt einen ersten und einen zweiten Vorsitzenden.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandmitglieder gewählt werden.

Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandmitglieder.

Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden.

Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eine neuen Vorstandes im Amt. Eine Abwahl des Vorstandes kann nur mit triftigem Grund und einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde erfolgen.

Vorstandsmitglieder dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit ob und in welcher Höhe entsprechend Vergütungen gezahlt werden. Der Vorstand ist berechtigt, eine/n GeschäftsführerIn mit der Erledigung der laufenden Vereinsgeschäfte zu betrauen.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per E-Mail erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Revision

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens eine/n Revisior/in. Die Aufgaben sind die Rechnungsprüfung und die Überprüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Vereinsbeschlüsse.

§ 9 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Freiburg, die es ausschließlich und unmittelbar für Zwecke der Bildung und Erziehung des Droste Hülshoff Gymnasiums Freiburg zu verwenden hat.

§ 10 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung.